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BGH zur Nachtragsverteilung und Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – IX ZB 5/24, deren Leitsätze lauten:

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
  • Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft nicht zu, dass eine Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Sinn mehr mache, weil die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausgeschlossen seien. (…)

Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Anspruch des Schuldners auf Erstattung von Steuern gemäß § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich zur Masse gehört, wenn und soweit der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04,…) (…)

[Es] kommt nicht darauf an, dass Steuererstattungsansprüche des Schuldners gerade darauf beruhen sollen, dass sein Einkommen – und infolgedessen gemäß § 850e Nr. 3 ZPO auch der gemäß §§ 35, 36 InsO an die Masse abzuführende pfändbare Betrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – IX ZB 47/22, WM 2024, 793 Rn. 15 f) – im Hinblick auf einen in den Gehaltsabrechnungen durch seinen Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG pauschal angesetzten Nutzungsvorteil wegen der Überlassung eines Dienstwagens höher gewesen sein soll, als es der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprochen habe.

In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass der Steuererstattungsanspruch kein Arbeitseinkommen darstellt, weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 9 mwN). Seine Pfändbarkeit ergibt sich jedoch aus § 46 Abs. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, aaO Rn. 13) (…)“