Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de auf LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D hin und ordnet es ein. Aus der Entscheidung:
„Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Voraussetzung für einen Anspruch ist dabei nicht, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt; auch einzelne Gegenstände können als „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R).
Zwar geht es vorliegend nicht um die erstmalige Anschaffung eines Sofas (denn ein solches war ja in der Wohnung der Kläger vorhanden gewesen), dennoch handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – um einen Fall der Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen wären.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 15). Zur Abgrenzung vom Ersatzbedarf ist Voraussetzung dafür allerdings, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf“ vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
Der Schädlingsbefall ist ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne, der sich von einem Verschleiß von Möbelstücken durch den üblichen Gebrauch grundlegend unterscheidet. Der Schädlingsbefall war ursächlich für den Bedarf, da er die Entsorgung des vorhandenen Sofas notwendig machte. Es handelt sich schließlich auch um einen speziellen Bedarf, weil die Notwendigkeit der Neuanschaffung eines Sofas infolge eines Schädlingsbefalls keinen typischen, durchschnittlichen Bedarf darstellt.
Der Anspruch der Kläger beschränkt sich nicht auf die Pauschale, die in der Anlage zur Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II – Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Gz.: SI 214 / 112.21-5) vorgesehen ist. (…) Die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.8.2010 – B 14 As 36/09 R, Rn. 20). (…) Nach Prüfung durch den Senat begegnet die in der Fachanweisung festgelegte Pauschale Bedenken.“