Das BMJ hat Ende September den Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern vorgelegt.
Aus dem Referentenentwurf: „Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. (…)
Der Entwurf schlägt vor, die zahlenmäßig bedeutsamen Masseverfahren der Vollstreckungin Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind, auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen und damit die durch die veränderte Vollstreckungswirklichkeit frei gewordenen Kapazitäten bei den Gerichtsvollziehern sinnvoll zu nutzen. Damit erhält nicht nur der Gerichtsvollzieher seine zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung zurück, sondern es sind auch Effizienzgewinne zu erwarten, da die Vollstreckung in Geldforderungen dann in einer Hand – der des Gerichtsvollziehers – liegen wird.“
Die AG SBV äußert sich in ihrer Stellungnahme dazu sehr kritisch. Daraus: „Die Verlagerung der Aufgaben der Vollstreckungsgerichte auf die örtlichen Gerichtsvollzieher wird in Gänze abgelehnt – insbesondere dort, wo es sich um Anträge in Bezug auf den Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung bzw. Regelungen zu Umfang und Grenzen der Zwangsvollstreckung gegen Schuldner:innen handelt.
Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Schutzniveau für Schuldner:innen deutlich sinkt und das gesetzlich fixierte, zeitnahe Existenzminimum für Familien stark gefährdet ist und zweckgebundene Leistungen – ob im Sozialhilfe- oder im pflegerischen Bereich – nicht den vorgesehenen Zweck erreichen.“