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SCHUFA: Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate bei einmaligen Zahlungsstörungen möglich

Die SCHUFA meldete gestern: „Verbraucherinnen und Verbraucher können bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden.

Die neue 100-Tage-Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder im Mai 2024 verabschiedet haben. Er regelt die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien.

Die 100-Tage-Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich zu den bestehenden Speicherfristen in Kraft. Wie bisher gilt auch weiterhin, dass personenbezogene Daten über ausgeglichene Zahlungsstörungen für weitere drei Jahre nach Ausgleich als “erledigte Zahlungsstörungen” gespeichert werden. Im Falle einmaliger Zahlungsstörungen regelt der Code of Conduct die Speicherfristen für Verbraucherinnen und Verbraucher neu, wenn diese durch ihr Zahlungsverhalten zeigen, dass sie nicht nachhaltig zahlungsunfähig sind. (…)

Die neue Regelung sieht für einmalige Zahlungsstörungen vor, dass eine Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate nach Ausgleich unter drei Bedingungen möglich ist, die alle erfüllt sein müssen:

  • Wenn der Ausgleich der Zahlungsstörung innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die SCHUFA erfolgt ist.
  • Wenn bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich keine weiteren Negativdaten zu der Person an die SCHUFA gemeldet worden sind.
  • Und wenn keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

Um von der verkürzten Speicherfrist zu profitieren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher selbst nichts tun: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Information über eine ausgeglichene Zahlungsstörung automatisch nach 18 Monaten im SCHUFA-Datenbestand gelöscht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusätzlich hat die SCHUFA bereits folgende Anpassungen angestoßen: Ausgeglichene Zahlungsstörungen, die vor dem 1. Januar 2025 an die SCHUFA gemeldet wurden und die Voraussetzungen erfüllen, löscht die SCHUFA seit Mitte Dezember aus dem Datenbestand. Dies betrifft circa 60.000 Personen, zu denen nach der Löschung keine Negativdaten mehr vorliegen. Das entspricht einem Prozent der Personen mit negativen Einträgen im SCHUFA-Datenbestand. Weitere 60.000 Menschen können derzeit potenziell von der neuen 100-Tage-Regelung profitieren. (…)“

Quelle und mehr: Pressemitteilung SCHUFA