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AG Köln zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und Deliktsforderungen

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des AG Köln vom 04.06.2024, 70a IK 331/23. Deren Leitsatz 3 lautet:

Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.