Hier der Hinweis auf BGH, 21.11.2024, IX ZB 38/24. Aus der Entscheidung:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. (…)
Auch in der Sache selbst ist die Rechtslage hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Gründe in einem entscheidenden Punkt zumindest zweifelhaft. (…) Insbesondere ist zweifelhaft, ob der Gläubiger – wie das Beschwerdegericht annimmt – auch in einem solchen Fall seiner Darlegungslast durch die Vorlage des rechtskräftigen Titels genügt (…).
Schließlich drohen dem Schuldner durch die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses voraussichtlich größere Nachteile als den Gläubigern durch deren Verzögerung.