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Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss)

Vor über 10 Jahren wurde der § 67c GenG eingeführt. Demnach ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und „das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt“.

Diese Höchstgrenze ist nun in der Diskussion. Siehe Entwurf Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-genossenschaftlichen-rechtsform/317503

Die Bundesregierung plant, den Betrag von 2.000 Euro auf 3.000 Euro anzuheben, Bundestags-Drucksache 20/14501, Seite 50. Der Bundesrat hält dies für unzureichend und schlägt eine flexible Regelung vor, die darauf abstellt, wie viele „Pflichtanteile zur Anmietung als Inanspruchnahme einer genossenschaftlichen Leistung“ erforderlich sind, Seite 61:

„Diese Beträge werden durch die tatsächlich erforderlichen Pflichtanteile in den Wohnungsgenossenschaften in der Regel überschritten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte bereits ausführlich dargelegt, dass die Betragsgrenzen zu niedrig sind und sehr viele Wohnungen nicht unter den Schutz der neuen Regelung fallen werden (vgl. BRDrucksache 467/12 (B), Seite 13 f.). Bei Wohnungen von einer für Familien angemessenen Größe dürften beide gesetzlichen Betragsgrenzen stets überschritten werden. Dies gilt heute erst recht. (…)

Es ist nicht sinnvoll, dass in Fällen, in denen die Pflichtanteile im Insolvenzverfahren nicht geschützt sind, die Sozialleistungsträger darlehensweise einspringen, um die Wohnung zu sichern. Die Wohnungsinhaber werden – zusätzlich zur Insolvenz – mit einem sozialleistungsrechtlichen Darlehen belastet. Diese Sozialfälle sind vermeidbar. Hinzu kommt der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei den Sozialleistungsträgern.

Um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, muss sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken. Genossenschaftsanteile, die über die Pflichtanteile hinausgehen,
bedürfen als Kapitalanlage im Insolvenzverfahren hingegen keines Schutzes.“

Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag des Bundesrates ab, Seite 64: „Der Vorschlag würde aus Sicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Insolvenzschuldner, der als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet hat, über Gebühr im Verhältnis zu anderen Insolvenzschuldnern und zu Lasten seiner Insolvenzgläubiger privilegiert würde. (…) Nunmehr auf die notwendigen Pflichtanteile nach Satzung oder Vereinbarung der Genossenschaft abzustellen, benachteiligt Gläubiger eines Insolvenzschuldners, der Mitglied in einer Wohnungsgenossenschaft ist, unangemessen.“