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LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.

Insoweit geht die Kammer von einer grob fahrlässigen Nichtangabe aus. Der Schuldner hat nach Hinweis der Kammer nicht näher Stellung genommen. Soweit der Schuldner im Schreiben vom 19.6.2024 angibt, die Angaben im Antrag schlicht vergessen zu haben, lässt dies vorliegend ein grob fahrlässiges Handeln nicht entfallen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners ist anzunehmen, wenn er bei seiner Angabe Umstände und Tatsachen ignoriert, die sich im gegebenen Fall schlechthin jedem aufgedrängt hätten (BGH NZI 2010, 655 Rn. 7). Hiervon ist angesichts des erheblichen Beteiligungswerts von 3.300,00 € und den im Übrigen nach den Antragsunterlagen übersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners auszugehen.

Es liegt auch eine Kausalität zwischen den unrichtigen Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag und der Eröffnung des Verfahrens vor (vgl. hierzu allgemein: BGH, Beschl. v. 8.1. 2009 – IX ZB 167/0- 8NZ I 2009, 188).

Bei der Beteiligung von 3.300,00 € handelt es sich um eine solche, die nach §§ 67c Abs. 1, 2, 67b Abs. 1 Halbs. 3 GenG durch den Insolvenzverwalter gekündigt und zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Denn das Vierfache der monatlichen Kaltmiete übersteigt den Beteiligungswert nicht und eine Teilkündigung von Genossenschaftsanteilen ist nicht möglich (vgl. hierzu AG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2014 — 68 c IK 619/14, BeckRS 2014, 23179). Unter Berücksichtigung vom Insolvenzverwalter zur Masse zu ziehenden 3.300,00 € wären die Verfahrenskosten gedeckt und eine Stundung der Verfahrenskosten hätte zu unterbleiben.

Vor dem Hintergrund, dass die unterbliebene Angabe und sodann Realisierung des Beteiligungswerts sich gerade dahingehend ausgewirkt hat, dass eine Stundung der Verfahrenskosten unter Annahme falscher Voraussetzungen erfolgte, stellt es sich auch als ermessensfehlerfrei im vorliegenden Fall dar, die Stundung der Verfahrenskosten gänzlich aufzuheben. (…)“

Die Entscheidung als Scan.