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Neue Pfändungstabelle 2025 verkündet

Heute wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2025 I Nr. 110 vom 11.04.2025, https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/110

Dort steht ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.

Die neuen Werte werden ab 1.7.2025 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um über 4 % angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.

Damit entsprechen die Werte den Zahlen, die im noch druckfrischen Beitrag „Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen
Rechtsgrundlagen, Ermittlungsmethoden und aktuelle Entwicklungen“ von Matthias Butenob in den BAG-SB-Informationen 2025, 10 prognostiziert wurden. Wer sich also für die genauere Berechnung interessiert, kann dies dort nachvollziehen.

Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen und als kompakte Kopiervorlage, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt, die unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2025/04/2025-pfaendungstabelle-100er.pdf abrufbar ist.

Im Gegensatz zur offiziellen Tabelle zeigt sie vor allem aber auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben. Der Beginn sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.

Ein Beispiel: Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient netto 2.200 Euro. Dann sind 452 Euro pfändbar, d.h. ihm verbleiben 1.748 Euro. Bekommt er ein Kind (= dann 1 Unterhaltspflicht), sind 30 Euro pfändbar und ihm verbleiben 2.170 Euro.

Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht! Näheres ist unter der Webseite Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen. Dort steht auch ein Hinweis auf die Berechnung, wenn unterhaltsberechtigte Personen eigenes Einkommen haben.

Henrik Schmidt hat wieder die excel-Tabelle zur Pfändungstabelle erstellt. Vielen Dank!