Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23 hin. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
- Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
- Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.
- Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
- Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.
Kai Henning dazu: „Auch Praktiker sollten sich die Zeit nehmen, diese umfangreichere Entscheidung zu lesen, da sie wichtige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO geschützte Versicherung und zur insolvenzrechtlichen Anfechtung der erfolgten Umwandlung behandelt.“