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nak: Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen

Die Nationale Armutskonferenz ruft die Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages zu einer aktiven Politik der Armutsbekämpfung auf.

www.nationale-armutskonferenz.de/2025/03/27/positionen-und-vorschlaege-zu-gesundheitsbezogenen-aspekten-der-armut-in-deutschland/

Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen. Dazu benötigt es konkrete Handlungen in unterschiedlichen Bereichen der Gesundheitsvorsorge und -versorgung für armutsgefährdete und -betroffene Menschen.

Im Positionspapier finden Sie hierzu konkrete Vorschläge, die den Fraktionsvorsitzenden zugesendet wurden.
25-03-27 Positionspapier Armut macht krank

Die Zwischenüberschriften

  • Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Kindergesundheit und Überwindung von Armut in Familien
  • Gesundheit wohnungsloser Menschen
  • Suizidprävention
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Ansen / Peters: Alleinerziehende und Schuldnerberatung

Mitte Januar hatten wir unter Familienbericht: Armutsgefährdung von Alleinerziehenden auf den 10. Familienbericht hingewiesen.

Nun liegen diverse Expertisen öffentlich vor, etwa Harald Ansen und Sally Peters „Alleinerziehende und Schuldnerberatung“. Das iff berichtet: „Die Analyse macht deutlich: Überschuldung ist für viele Alleinerziehende kein individuelles Versagen, sondern Ausdruck struktureller Benachteiligung. Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufig von Armut, prekären Beschäftigungsverhältnissen und finanziellen Engpässen betroffen.“ – Quelle und mehr.

Die vollständige Expertise ist hier abrufbar: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/10_Familienbericht/DJI_Expertise_Alleinerziehende_Schuldnerberatung.pdf

Auf der Seite des Deutschen Jugendinstituts stehen noch weitere Expertisen zum Download bereit, zum Beispiel Susanne Dern und Maria Wersig, „Rechtswissenschaftliches Kurzgutachten. Alleinerziehende und SGB II Leistungen.

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BAG zum Einwurf-Einschreiben als Nachweis des Zugangs

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24. Daraus (Rn. 19ff)

  • Die Vorlage des Einlieferungsbelegs begründet keine gegenüber einfachen Briefen – bei denen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht (…) – signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens. Da durch die Absendung eines Schreibens nicht der Nachweis seines Zugangs erbracht werden kann, ist der Einlieferungsbeleg für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung.
  • Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
  • Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass der von der Beklagten vorgelegte Sendungsstatus weder erkennen lässt, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Würde ein solcher Sendungsstatus, der auch die Person des Zustellers in keiner Weise kenntlich macht, für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger der Sendung – anders als bei dem Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten durch einen Boten – praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Demgegenüber hatte die Beklagte als Absenderin die Möglichkeit, die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs anzufordern. Hierzu bestand innerhalb der von ihr angegebenen Frist von 15 Monaten, in denen die Deutsche Post AG die Kopien speichert, auch genügend Anlass, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten hatte…

Siehe auch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Vorinstanz: LAG: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg – Nachweis Einlieferung reicht nicht!

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Erhöhung von RA- und Justizkosten

Letzten Freitag passierte die Reform der Betreuervergütung den Bundesrat (siehe unsere vorherige Meldung). Durch dieses Gesetz werden darüber hinaus auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert.

Siehe BT-Drucksache 20/14768. Insbesondere die Änderung des RVG ist bedeutsam, weil dies auch Einfluss auf die Inkassokosten hat. Diese ist in Artikel 11 des Gesetzes geregelt (ab Seite 33 des Dokumentes). Die neue Anlage 2 des RVG (hier die aktuelle Version) ist auf Seite 43 der Drucksache nachzulesen.

Die Änderung soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Es ist also mit einer Änderung zum Mai oder Juni diesen Jahres zu rechnen.

Zur aktuellen Lage siehe die vorzüglichen RVG-Tabellen von Dieter Zimmermann.

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Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern passiert den Bundesrat

Unter dem Titel „Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld“ wird auf der Webseite des Bundesrates berichtet:

„Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau: Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung: Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. (…)

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Siehe auch https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787

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iff-Überschuldungsradar 2024/42 – Das Finanzielle in der Sozialen Arbeit: Ein Schlüssel zur finanziellen Inklusion und sozialen Teilhabe

Das iff hat einen neuen Überschuldungsradar-Beitrag herausgegeben. Dieser hat den Titel „Das Finanzielle in der Sozialen Arbeit: Ein Schlüssel zur finanziellen Inklusion und sozialen Teilhabe“ und wurde verfasst von Birgit Happel, Sally Peters und Julia Schlembach.

Er steht zum Download bereit unter: www.iff-hamburg.de/2025/03/13/iff-ueberschuldungsradar-42/

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Statistikamt Nord: Verbraucherinsolvenzen in Hamburg 2024

Für das Jahr 2024 hat das Insolvenzgericht Hamburg 2.300 entschiedene Anträge von Privatpersonen auf eine Verbraucherinsolvenz gemeldet. Das waren 175 Verfahren bzw. acht Prozent mehr als im Vorjahr, so das Statistikamt Nord. Eine noch höhere Fallzahl wurde zuletzt für das Jahr 2014 gemeldet.

Am häufigsten wurden Insolvenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher in den Bezirken Hamburg-Mitte und Wandsbek mit 514 bzw. 490 Verfahren gemeldet. Im Verhältnis zur Bevölkerung war jedoch der Bezirk Harburg am häufigsten betroffen: Dort gab es 184 Verbraucherinsolvenzen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Zum Vergleich: Die hamburgweite Quote betrug 117. Die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen stieg dabei in allen Bezirken außer in Altona.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern betrugen 87 Mio. Euro. Durchschnittlich war eine insolvente Person mit 37.600 Euro verschuldet; dieser Wert war im Bezirk Altona mit 44 600 Euro am höchsten.

Es werden nur Insolvenzen von Verbraucherinnen und Verbrauchern betrachtet. Ehemals selbstständig Tätige mit vereinfachtem Verfahren werden in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.

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Global Money Week 2025

Nächste Woche (17. – 23.3.2025) findet die Global Money Week 2025 statt. „Die Global Money Week ist eine jährlich stattfindende Kampagne der OECD, die weltweit auf die Bedeutung von finanzieller Bildung für junge Menschen aufmerksam macht. Das Ziel ist es sicherzustellen, dass Jugendliche ein „finanzielles Bewusstsein“ entwickeln, das es ihnen ermöglicht, das Wissen, die Fähigkeiten und die Einstellungen zu erlernen, die sie benötigen, um solide Finanzentscheidungen treffen zu können. Das ausgerufene Ziel ist es, langfristig die finanziellen Alltagskompetenzen und somit das finanzielle Wohlbefinden zu steigern.“

Siehe www.gmwgermany.de (Programm unter: …/programm) und globalmoneyweek.org.

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BAG-SB warnt vor vorschnellen Entscheidungen: Sparen an der Schuldenberatung?

Hier aus der heutigen PM der BAG-SB: „Wo Entlastung gebraucht wird, droht Rückbau: Vielerorts geraten bestehende Beratungsstellen unter Druck. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) beobachtet mit Sorge, dass in zahlreichen Kommunen und Ländern Stellen abgebaut oder nicht nachbesetzt werden. 

„Viele Beratungsstellen arbeiten seit Jahren an der Belastungsgrenze – jede gestrichene Stelle verschärft die Situation weiter“, erklärt Charlotte Bischoff, Fachreferentin der BAG-SB. Aktuell zeigt sich in vielen Regionen, wie fragil die Finanzierung der Schuldenberatung ist – unter anderem in Brandenburg, wo Kürzungen drohen, oder in Mecklenburg-Vorpommern, wo es Ende 2024 bereits zu Schließungen kam. Auch in Hamburg bringt eine neue Ausschreibung finanzielle Unsicherheit für die Beratungsstellen mit sich. Diese Entwicklungen stehen exemplarisch für ein bundesweit zersplittertes Finanzierungssystem, das vielerorts keine verlässlichen Strukturen garantiert.

Schuldenberatung vor politischen Weichenstellungen

Im Herbst 2025 wird die neue Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie neue gesetzliche Vorgaben verabschieden müssen. Diese könnten erhebliche Auswirkungen auf die Schuldenberatung haben – sowohl in Bezug auf deren Finanzierung als auch hinsichtlich einer höheren Arbeitsbelastung und eines steigenden Beratungsbedarfs.

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LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.