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Global Money Week 2025

Nächste Woche (17. – 23.3.2025) findet die Global Money Week 2025 statt. „Die Global Money Week ist eine jährlich stattfindende Kampagne der OECD, die weltweit auf die Bedeutung von finanzieller Bildung für junge Menschen aufmerksam macht. Das Ziel ist es sicherzustellen, dass Jugendliche ein „finanzielles Bewusstsein“ entwickeln, das es ihnen ermöglicht, das Wissen, die Fähigkeiten und die Einstellungen zu erlernen, die sie benötigen, um solide Finanzentscheidungen treffen zu können. Das ausgerufene Ziel ist es, langfristig die finanziellen Alltagskompetenzen und somit das finanzielle Wohlbefinden zu steigern.“

Siehe www.gmwgermany.de (Programm unter: …/programm) und globalmoneyweek.org.

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BAG-SB warnt vor vorschnellen Entscheidungen: Sparen an der Schuldenberatung?

Hier aus der heutigen PM der BAG-SB: „Wo Entlastung gebraucht wird, droht Rückbau: Vielerorts geraten bestehende Beratungsstellen unter Druck. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) beobachtet mit Sorge, dass in zahlreichen Kommunen und Ländern Stellen abgebaut oder nicht nachbesetzt werden. 

„Viele Beratungsstellen arbeiten seit Jahren an der Belastungsgrenze – jede gestrichene Stelle verschärft die Situation weiter“, erklärt Charlotte Bischoff, Fachreferentin der BAG-SB. Aktuell zeigt sich in vielen Regionen, wie fragil die Finanzierung der Schuldenberatung ist – unter anderem in Brandenburg, wo Kürzungen drohen, oder in Mecklenburg-Vorpommern, wo es Ende 2024 bereits zu Schließungen kam. Auch in Hamburg bringt eine neue Ausschreibung finanzielle Unsicherheit für die Beratungsstellen mit sich. Diese Entwicklungen stehen exemplarisch für ein bundesweit zersplittertes Finanzierungssystem, das vielerorts keine verlässlichen Strukturen garantiert.

Schuldenberatung vor politischen Weichenstellungen

Im Herbst 2025 wird die neue Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie neue gesetzliche Vorgaben verabschieden müssen. Diese könnten erhebliche Auswirkungen auf die Schuldenberatung haben – sowohl in Bezug auf deren Finanzierung als auch hinsichtlich einer höheren Arbeitsbelastung und eines steigenden Beratungsbedarfs.

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LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.

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BGH zum ewigen Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Der vzbv weist auf das Urteil des BGH vom 10.12.2024 (XI ZR 85/22) hin. Demnach berechtigen geringfügige Fehler in der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages – etwa bei der Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen – nicht zu einem Widerruf über die Widerrufsfrist hinaus.

Mehr unter https://www.vzbv.de/urteile/zum-ewigen-widerrufsrecht-bei-darlehensvertraegen

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Schulden-Podcast der Caritas im Norden: neue Folgen

Unter www.caritas-im-norden.de/schulden-podcast bietet die Caritas im Norden einen Schulden-Podcast an. Nun wurden dort neue Folgen eingestellt.

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EuGH zur „automatisierten Bonitätsbeurteilung“: Die betroffene Person hat das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam

Heutige PM des EuGH zu 27.2.2025, C-203/22: „In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von Dun & Bradstreet Austria, einem auf die Erstellung solcher Beurteilungen spezialisierten Unternehmen, automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von zehn Euro verpflichtet.

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte ein österreichisches Gericht rechtskräftig fest, dass Dun & Bradstreet gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe. Dun & Bradstreet habe der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest habe das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.

Das Gericht, an das sich die Kundin für die Exekution der gerichtlichen Entscheidung wandte, fragt sich, welche Handlungen Dun & Bradstreet in diesem Zusammenhang konkret vornehmen muss. Es hat den Gerichtshof daher um Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersucht.

Dem Gerichtshof zufolge muss der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.

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Jahresfachtagung BAG-SB: Schwerpunktthema Sucht und Gesundheit

Vom 5. bis 7. Mai findet in Hamm wieder eine BAG-SB Jahresfachtagung statt – diesmal mit dem Schwerpunktthema Sucht und Gesundheit. Fachkräfte aus der Schulden- und Suchthilfe sind eingeladen, praxisnah über einen neu zu gründenden bundesweiten Schuldensanierungsfonds, die in 2025 anstehende Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) mit einem Recht auf Schuldnerberatung, Finanzbildung und Kreditwürdigkeit zu diskutieren.

Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Mehr unter veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/w1525-tagung-2025

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Update Claudia Mehlhorn „Beitragsschulden bei der Krankenversicherung“

Claudia Mehlhorn hat ihr Skript „Ein immer wiederkehrendes Problem aus der Sozialberatung: Beitragsschulden bei der Krankenversicherung“ aktualisiert. Dieses steht unter https://www.kv-schulung.de/wp-content/uploads/2025/02/Fachaufsatz-Beitragsschulden-in-der-Krankenversicherung-Stand-22.12.24.pdf zum kostenfreien Download bereit.

(Edit 14.3.2025: der Link war zwischenzeitlich falsch)

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.03.2025
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„School Meets Finance“ – Neues Angebot zur finanziellen Bildung für Hamburger Schülerinnen und Schüler

Aus einer PM der Hamburger Schulbehörde: „Wie funktioniert eine Steuererklärung, was ist ein Krypto-Investment und wie funktioniert ein ETF? Finanzthemen haben im Stundenplan vieler Schulen bisher eine untergeordnete Rolle gespielt. Mit „School Meets Finance“ soll sich das jetzt in Hamburg ändern.

Das gemeinsame Projekt der Finanzbehörde und der Schulbehörde vermittelt Finanzexpertinnen und -experten an die Hamburger Schulen. Dort sollen sie Finanz- und Verbraucherschutzthemen lebensnah und leicht verständlich erklären. Entwickelt wurde das Projekt unter dem Dach des „Masterplan Hamburger Finanzwirtschaft“.

Schülerinnen und Schüler sollen im Austausch mit Expertinnen und Experten aus der Finanzbranche einen direkten Einblick in die Welt der Finanzen erhalten. Im Projekt können die Jugendlichen Fragen stellen, Erkenntnisse gewinnen und dadurch ihre eigenen Kompetenzen stärken. Eines der Ziele des Projektes ist es zudem, bei den Schülerinnen und Schülern Interesse an den entsprechenden Berufsfeldern zu entwickeln. (…)

Das Angebot richtet sich an alle staatlichen Schulen ab Sekundarstufe I sowie die Beruflichen Schulen. Das Hamburger Finanzcluster „FCH Finance City Hamburg GmbH”, an dem neben der Finanzbehörde auch die Handelskammer Hamburg und der Finanzplatz Hamburg e. V. beteiligt sind, übernimmt die Koordination des Projektes und das „Matching“ zwischen interessierten Schulen und Lehrkräften sowie den Finanzprofis. Interessierte Schulen können sich mit entsprechenden Themenwünschen auf der Plattform School Meets Finance melden und werden mit den Expertinnen und Experten zusammengebracht. Selbstverständlich verfolgen die Expertinnen und Experten damit keine kommerziellen Interessen noch werden Finanzprodukte angepriesen oder gar verkauft. Das Projekt wird zudem mit umfangreichen Unterrichtsmaterialien begleitet. (…)“

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OLG Düsseldorf: Gebühren für Abwendung einer Stromsperre unzulässig

Wenn Verbraucher:innen mit der Zahlung ihrer Stromrechnung in Verzug sind, kann ihnen im schlimmsten Fall der Strom abgeschaltet werden. Energieversorger sind verpflichtet vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anzubieten. Die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erhob hierfür allerdings Gebühren. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2025, Az I-20 UKI 7/24). – Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/besserer-schutz-vor-stromsperren-104143

Die genannte gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 5 StromGVV / GasGVV. Vgl. auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=stromgvv

Aus der Entscheidung: zur Klausel  „Aktuell besteht aus Energielieferung für die vorbezeichnete Lieferstelle eine offene Forderung in Höhe von „Hauptforderung“ zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 15,00 Euro.“ die Rn. 54ff.:

„aa) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, § 307 BGB. Es handelt sich nicht um eine Preisabrede, die im Allgemeinen von einer Klauselkontrolle ausgenommen ist. Zwar wird der Betrag als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet, wobei mit Bearbeitung ersichtlich die Entgegennahme und Prüfung des Kundenantrages sowie die weitere Überwachung der Zahlungen des Kunden gemeint ist. Wie jedoch noch näher auszuführen ist, bepreist die Klausel jedoch die Erfüllung von Pflichten, die die Beklagte kraft Gesetzes trifft (vgl. Grüneberg, BGB; 84. Aufl., § 307 Rn. 49 m.w.N.).