Lösungsvorschlag – praktischer Fall 2

Der Fall: siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=11125

Lösungsvorschlag: Hier kommt § 802 d ZPO (Erneute Vermögensauskunft) zur Anwendung.

„(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft (…) innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen (…)

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.“

Der Gerichtsvollzieher prüft also, ob schon eine Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben wurde. Ist dies – wie hier – der Fall, muss der Gläubiger eine „wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse“ vortragen und entsprechende Indizien glaubhaft machen.

In aller Regel aber kommt § 802 d (1) Satz 2 zum Tragen: Der Gerichtsvollzieher sendet dem neuen Gläubiger („Drittgläubiger“) – automatisch – einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zu.

Strittig ist, ob der Gläubiger auf die Übersendung der Ausdrucks verzichten darf, indem er seinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher entsprechend einschränkt. Die Übermittlung kostet nämlich 33 Euro (Nr. 261 KV GvKostG; Gerichtsvollzieherkostengesetz). Häufig rausgeworfenes Geld, wenn man nur eine (ältere) Vermögensauskunft erhält, die schon ein anderer Gläubiger nutzen konnte.

Das LG Arnsberg, Beschluss vom 31. Oktober 2013, I-6 T 210/13, hat diese Möglichkeit bejaht. Das ist aber umstritten (siehe nur Mroß in DGVZ 2014,19 und AG Dortmund, 10.01.2014 – 241 M 2027/13).

So oder so: der Schuldner muss damit rechnen, dass alle nachfolgenden Gläubiger sein Vermögenverzeichnis der letzten zwei Jahre erhälten.


Praktischer Fall 1: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=9277

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