Lösungsvorschlag – Praktischer Fall 5

Den Fall (leicht abgeändert – siehe: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=16172) hat der BGH mit Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 224/18 wie folgt entschieden:

1. Es geht bei der Forderung um Ansprüche gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Entgeltzahlung für Energielieferungen. Diese verjähren grundsätzlich in 3 Jahren (§ 195 BGB). (Rz. 15:) Für Energieversorgungsverträge ist keine Verjährungsfrist mit einem konkreten Zeitraum vorgesehen, so dass die gesetzliche Regelung in §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblich ist.

2. Spannend ist aber, wann genau die Verjährung beginnt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Entstanden ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs.

Wann aber wird der Zahlungsanspruch für den verbrauchten Strom fällig?

Kommt es auf den Verbrauchszeitraum an?
-> Dann wäre die Forderung am 1.1.2015 verjährt gewesen (2011 plus drei Jahre).

Oder wird die Forderung erst mit der Abrechnung durch den Energieversorger fällig?
-> Dann endete die Verjährungsfrist erst am 31.12.2016 (2013 plus drei Jahre). Der Mahnbescheid wäre in diesem Fall noch rechtzeitig zugestellt worden, da mit der Zustellung die Verjährung gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

3. Der BGH stellt dazu fest (Rz. 17):

In bestimmten Sonderfällen ist die Fälligkeit einer Forderung kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Gläubiger abhängig. Liegt ein Stromgrundversorgungsverhältnisses vor, ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV anzuwenden. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Also kommt es grundsätzlich auf die Rechnungsstellung an!

4. Was aber ist, wenn die Abrechnung sehr spät erfolgt, also wie hier erst nach 2,5 Jahren?

Dann liegt ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG vor!

Nach dieser Vorschrift hat der Lieferant sicherzustellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung binnen sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

Doch der Verstoß hat keine Bedeutung für die Fälligkeit und damit für die Verjährung. Dazu der BGH (Rz. 21f):

§ 40 Abs. 4 EnWG trifft – auch über den Verweis in § 12 Abs. 1 StromGVV – keine Regelung zur Fälligkeit der Forderung des Energieversorgers. Diese Aufgabe kommt vielmehr § 17 Abs. 1 StromGVV zu.

Im Falle eines Verstoßes gegen § 40 Abs. 4 EnWG können von der zuständigen Regulierungsbehörde Sanktionen gemäß § 65 EnWG erlassen werden. Nicht aber wird die Fälligkeit auf den Zeitpunkt vorverlagert, in dem die Abrechnung spätestens hätte erteilt werden müssen.

5. Auch der Zweck der Verjährung – Wahrung des Rechtsfriedens, Schutz des Schuldners vor Beweisschwierigkeiten, alsbaldige Klärung von Ansprüchen – steht dem nach Ansicht des BGH nicht entgegen.

Für Extremfälle zitiert der BGH den Gesetzgeber (Rz. 31): Soweit der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlasse, böten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB, insbesondere über die Verwirkung an (BT-Drucks. 14/6857, S. 6, 42 f.)

Die Forderung war also zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids und damit im Gesamtergebnis nicht verjährt.


Weitere Fälle:
https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/tag/der-praktische-fall/

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