Seit dem 01.07.2010 gibt es das sogenannte „P – Konto“ („Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ – BGBl. 2009 I Nr. 39, Seite 1707)
Ist Ihr Konto gepfändet, sollten Sie bei Ihrer Bank unbedingt ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 850k ZPO) einrichten. Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit Ihr Geld zu schützen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass ein bestehendes Girokonto in ein solches P-Konto umgewandelt wird. Hierfür müssen Sie einen persönlichen Antrag bei der kontoführenden Bank stellen. Die Bearbeitungsfrist bei der Bank liegt bei maximal 3 Geschäftstagen.
Eine sehr gute Darstellung gibt es auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097
Informationsblätter der LAG Hessen (sehr zu empfehlen! – jeweils PDF):
siehe auch:
- Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft – DK)
- https://www.agsbv.de/tag/p-konto/
- unsere aktuellen Meldungen zum P-Konto: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/tag/p-konto/
- BM Justiz: „Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto“
- Sondergebühren sind in der Regel unzulässig!
siehe: BGH – Urteile zu P-Konto-Gebühren: 13.11.2012; XI ZR 500/11 + XI ZR 145/12