P – Konto

Seit dem 01.07.2010 gibt es das sogenannte „P – Konto“ („Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ – BGBl. 2009 I Nr. 39, Seite 1707)

Ist Ihr Konto gepfändet, sollten Sie bei Ihrer Bank unbedingt ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 850k ZPO) einrichten. Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit Ihr Geld zu schützen.

Sie haben einen Anspruch darauf, dass ein bestehendes Girokonto in ein solches P-Konto umgewandelt wird. Hierfür müssen Sie einen persönlichen Antrag bei der kontoführenden Bank stellen. Die Bearbeitungsfrist bei der Bank liegt bei maximal 3 Geschäftstagen. 

Eine sehr gute Darstellung gibt es auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW: 

https://www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097

Informationsblätter der LAG Hessen (sehr zu empfehlen! – jeweils PDF):

siehe auch:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.12.2021