Meldungen: Pfändungstabelle 2024, Pfändungstabelle 2023, Pfändungstabelle 2022, Pfändungstabelle 2021
Rechtsgrundlage der Pfändungstabelle ist § 850c ZPO. Nach dessen Absatz 4 wird jedes Jahr mit Wirkung zum 1. Juli die sog. „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung“ bekannt gemacht.
Einiges ergibt sich allerdings nicht aus der Pfändungstabelle selbst oder dem § 850c ZPO, so dass hier darauf hingewiesen wird:
1. Bei Unterhaltsgläubigern gilt die Pfändungstabelle nicht
Das steht in § 850d Absatz 1 Satz 1 ZPO („ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar“). Doch auch hier ist der Schuldner nicht völlig ohne Schutz. Es ist ihm nämlich nach Satz 2 „jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf“. Was das genau ist, ist Einzelfallfrage.
2. Auch nicht bei Forderungen aus einer „vorsätzlich unerlaubten Handlung“
Ebenso gilt die Pfändungstabelle nicht bei bei einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ (vgl. § 850f Absatz 2 ZPO). Doch auch hier gilt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, „wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf“. Auch das ist wiederum eine Einzelfallfrage.
3. Schutz des Girokontos: P-Konto erforderlich
Die Pfändungstabelle gilt unmittelbar “nur” für die Pfändung von Arbeitseinkommen (zum Begriff: § 850 ZPO).
Wird das Arbeitseinkommen auf ein Girokonto gezahlt, wandelt sich der Anspruch um: er ist dann ein Anspruch des Schuldners (= Kunden) gegen seine Bank auf Auszahlung. Wurde oder wird das Konto gepfändet, ist ein P-Konto erforderlich. Informationen dazu gibt es unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/p-konto/.
4. eigenes Einkommen von unterhaltsberechtigten Personen
Hat eine unterhaltsberechtigte Person (Beispiel: die Ehefrau des Schuldners) eigenes Einkommen wird das Einkommen nicht etwa einfach dem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet!
Sondern dann ist § 850c Absatz 6 ZPO (bis 07.05.2021 war das Absatz 4) einschlägig. Demnach “kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.”
Mehr dazu unter Butenob, Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, BAG-SB Informationen 2020, 61.