Wenn ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher losschicken oder eine andere Zwangsollstreckungsmaßnahme (Lohnpfändung / Kontenpfändung / Abgabe der Vermögensauskunft) einleiten will, braucht er ein Dokument, aus dem sich ergibt, dass die Forderung besteht (vgl. § 704 und § 794 ZPO).
Das also zwingend erforderliche Dokument wird „Titel“ genannt.
Merke: droht ein Gläubiger also mit der Zwangsvollstreckung, ohne aber überhaupt einen Titel zu haben, ist dies eine leere Drohung. Er muss sich vorher einen Titel besorgen.
Die wichtigsten Titel sind
- Urteil
- Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid folgt auf einen Mahnbescheid, wenn der Schuldner dagegen keinen Widerspruch einlegt.
Zum Mahnverfahren siehe unsere Seite: …/mahnbescheid (mit Mustern) - notarielles Schuldanerkenntnis
Siehe dazu etwa: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/beratung/notariellesSchuldanerkenntnis.pdf
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 25.10.2016