Seit dem 01.01.2013 gibt es nicht mehr die „eidesstattliche Versicherung“ („Offenbarungseid“) sondern stattdessen die Abgabe der sog. „Vermögensauskunft“. Dazu muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher ein Formular ausfüllen und dabei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (z.B. Kontoverbindung, Arbeitgeber) machen. Dabei muss er an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. (§ 802c ZPO)
Voraussetzung für die Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Titel des Gläubigers (z.B. Vollstreckungsbescheid). Es ist seit 2013 nicht mehr erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher vorher versucht hat, in der Wohnung des Schuldners eine Sachpfändung vorzunehmen.
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Auskunft ohne Grund, so erlässt das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl. Die Haft dient nur zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Nach deren Abgabe wird der Schuldner aus der Haft entlassen. (§ 802g ZPO)
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. (§ 802d ZPO)
Wie sieht die Vermögensauskunft konkret aus?
Das Formular zur Vermögensauskunft finden Sie unter https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.418040.php und dann unter https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/zp-325_vermoegensverzeichnis-stand-02_2019.pdf
Weitere Informationen:
- Informationsblatt LAG-Hessen
- Wikipedia (Vermögensauskunft des Schuldners)
- www.juraforum.de (Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung)
- § 802a ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
- Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV