Das Wichtigste vorweg:
Wurde eine nicht vertragsgemäß gezahlte Forderung erst einmal in die SCHUFA eingetragen, bleibt der Eintrag auch nach Zahlung bestehen! Der Forderungseintrag wird also nicht gelöscht, sondern nur als „erledigt“ gekennzeichnet.
Das hat etwa schon am 2.10. 2001 das AG Bielefeld unter dem Aktenzeichen 41 C 549/01 verkündet. So sei es eben auch entscheidend, wie zuverlässig sich der Schuldner in der Vergangheit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Daher würde auch ein zwischenzeitlich eingetretener Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende Information darstellen. Vor diesem Hintergrund sei das Argument, eine fällige Forderung sei zwischenzeitlich beglichen worden und es habe sich nur um einen kurzfristigen Zahlungsverzug gehandelt, nicht von Belang.
Davon gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, die hier erläutert wird: zeitnahe Zahlung einer nicht titulierten Forderung unter 2.000 Euro
Ansonsten sind die Fristen für die Löschung von Daten nicht einheitlich.
Die wichtigste Frist dauert 3 Jahre und gilt für
- Forderungen nach deren Erledigung
- Voranschriften
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen*, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgerichtnachgewiesen wird.
(* Beispiele: Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft und Abgabe der Vermögensauskunft) - Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren nach deren Beendigung
Gerade der letzte Punkt ist strittig. Wie soll der Neuanfang nach erteilter Restschuldbefreiung gelingen, wenn das Verfahren danach noch drei Jahre in der SCHUFA steht? So hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21, entschieden, dass eine Auskunftei Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten darf als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen! Das sind nach § 3 Abs. 2 InsoBekV nur sechs Monate statt drei Jahre.
Für andere Fälle ist die Speicherdauer kürzer:
- Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht
- „störungsfreie Verträge“ löscht die SCHUFA unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch den Vertragspartner an die SCHUFA
- Ebenso werden Pfändungskonten, Basiskonten unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch den Vertragspartner an die SCHUFA gelöscht