Betreff: Inso-Newsletter RAe Henning & Janlewing Mai 2013 |
Von: "Kai Henning |
Datum: 02.06.2013 18:20 |
An: |
liebe Kolleginnen und
Kollegen,
in unserem aktuellen Mai-Newsletter
möchten wir Ihnen neben der aktuellen Meldung Infos zur aktuellen
Rechtsprechung, zu Veranstaltungen und zu insolvenzrechtlicher Literatur geben.
A. Aktuelle Meldung
Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der
Verbraucherinsolvenz biegt in die Zielgerade ein. Der Bundestag hat am
16.5.13 in 2./3. Lesung die Änderungen beschlossen (BT-Drs. 17/13535). Der
Rechtsausschuss des Bundesrats hat in seiner Sitzung am 22.5.13 empfohlen, den
Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs. 380/1/13). Nun
steht nur noch die für den 7.6.13 vorgesehene Entscheidung des Plenums des
Bundesrats über die mögliche Anrufung des Vermittlungsausschusses an.
Die Quote, die für eine Beendigung des
Verfahrens nach 3 Jahren erreicht werden muss, wurde auf 35% zuzüglich
Verfahrenskosten festgesetzt. Dies dürfte für die meisten Schuldner nicht zu
erreichen und damit enttäuschend sein.
B. Aktuelle
Entscheidungen
Beantragt der Schuldner ausdrücklich die
Eröffnung einer bestimmten Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenz),
steht ihm die sofortige Beschwerde zu, wenn das Gericht entgegen seinem Antrag
die andere Verfahrensart wählt.
BGH
Beschl. 25.4.13 -IX ZB 179/10-
Anmerkung
Es besteht bekanntlich kein Wahlrecht
des antragstellenden Schuldners oder Gläubigers zwischen Regel- und
Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH Urt. 20.1.2011, IX ZR 238/08, ZInsO 2011, 425-426). Es ist vielmehr stets
das den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechende Verfahren zu
eröffnen und durchzuführen.
Der BGH bestätigt jetzt, dass im Fall
der Beantragung einer bestimmten Verfahrensart, das Gericht dies bei der Prüfung
nicht übergehen darf. Hält das Gericht die beantragte Verfahrensart für
unzutreffend, hat es den Antrag daher, nach vorheriger Anhörung des
Antragstellers, abzuweisen. Der abweisende Beschluss kann vom Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 angefochten
werden.
Hat der Schuldner trotz ausdrücklichem
Hinweis, dass die beantragte Verfahrensart nicht statthaft ist, seinen Antrag
beschränkt und auch nicht zumindest hilfsweise die Eröffnung der zutreffenden
Verfahrensart beantragt, so ist das Verfahren daher nicht von Amts wegen analog
§ 17a GVG in das als zulässig erachtete Verfahren zu überführen (so aber Bork
ZIP 1999, 301; Nerlich/Römermann/Römermann § 304 Rn
39).
Die einmal erfolgte rechtskräftige
Zuordnung des Verfahrens ist im übrigen nicht mehr abänderbar (BGH Beschl. vom
24.3.2011 -IX ZB 80/11- ZInsO 2011, 932) Ein eröffnetes Verbraucherverfahren
bleibt daher ein Verbraucherverfahren, auch wenn nachträglich Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bekannt werden. Dies gilt nur im Fall der äußerst seltenen
Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht.
Im Verfahren über die Erteilung der
Restschuldbefreiung ist ein vom Schuldner angebotener Zeugenbeweis bei der
Ermittlung des Sachverhaltens vom Amts wegen zu beachten. Das Gericht darf von
der Erhebung des angebotenen Zeugenbeweis nicht deshalb absehen, weil das
Vorbringen des Schuldners zu seinen früheren Ausführungen in Widerspruch steht.
BGH Beschl. vom 11.4.13 -IX ZB 170/11-
Anmerkung
Das Verfahren über die Erteilung der
Restschuldbefreiung ist einerseits kontradiktorisch ausgestaltet, anderseits
aber auch vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt. Diese Besonderheit verdeutlicht
die vorliegende Entscheidung.
Zunächst ist es Pflicht des Gläubigers, einen
Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Es ist damit zunächst
allein Sache des antragstellenden Gläubigers, die Beweismittel zur
Glaubhaftmachung beizubringen, die zudem gem. § 294 Abs. 2 ZPO im Schlusstermin
präsent sein müssen. Die Amtsermittlung setzt erst ein, wenn nach Ansicht des
Gerichts die Glaubhaftmachung gelungen ist. Der Gläubiger kann sich aller
üblichen Beweismittel nach §§ 355–455 ZPO einschl. der eidesstattlichen
Versicherung bedienen. Die Glaubhaftmachung erfordert nicht die volle
Überzeugung des Gerichts i. S. d. § 286 Abs. 1 ZPO, sondern es genügt, dass eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorgetragenen Sachverhalt spricht. Auch
die subjektiven Tatbestandsmerkmale der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes
müssen grundsätzlich glaubhaft gemacht werden.
Nach gelungener Glaubhaftmachung ermittelt das
Gericht das Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen. Allerdings darf
die Versagung der Restschuldbefreiung
nur auf einen Grund gestützt werden darf, der von einem Gläubiger auch
vorgetragen wurde. Das Gericht kann die
Versagung daher nicht auf einen ihm bekannten, von einem Gläubiger aber nicht
vorgetragenen Grund stützen.
Das Gericht
ermittelt nach pflichtgemäßen Ermessen und hat hierbei die hohe Bedeutung der
Restschuldbefreiung für den Schuldner und damit auch seine Beweisangebote zu
berücksichtigen.
C.
Veranstaltungshinweise
1. Das Fachzentrum Schuldenberatung Bremen bietet ständig Fortbildungen und workshops rund um die Problematik Ver- und Überschuldung sowie das Insolvenzverfahren. Infos zu aktuellen Veranstaltungen finden Sie unter: www.fsb-bremen.de
2. Das Münchner Fachkolleg
Insolvenzrecht bietet laufend Veranstaltungen zu Themen aus den Verfahren
der natürlichen Personen an. Infos finden Sie unter www.mfinso.de
D.
Literaturhinweise
Obermüller fasst unter dem Titel „Das
Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Kontoinhabers“ in der InsbürO
13, 180-186 die aktuellen Probleme und den Diskussionsstand zum P-Konto sehr
lesenswert zusammen. Der Grandseigneur des deutschen Bankenrechts bewertet auch
das ursprüngliche Anliegen des Gesetzgebers aus rechtlicher und praktischer
Sicht, wobei er an den Unterschied von „gut“ und „gut gemeint“
erinnert.
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Rechtsanwälte Henning und Janlewing sind
auf das Insolvenzrecht der natürlichen Personen spezialisierte Rechtsanwälte mit
Büros in Dortmund und Duisburg sowie Zweigstellen in Hamm (Westf.) und
Düsseldorf. Mit zwei Fachanwälten für Insolvenzrecht und vier Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern bearbeiten wir Mandate aller Fallgestaltungen aus den Bereichen
Ver- und Überschuldung, Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht,
Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung, Regelinsolvenz, Insolvenzstrafrecht
und Familienrecht. Wir sind hierbei nicht als Insolvenzverwalter, sondern
vorrangig als Berater und Vertreter der Schuldnerinnen und Schuldner tätig.