Betreff: Inso-Newsletter RAe Henning & Janlewing Mai 2013
Von: "Kai Henning
Datum: 02.06.2013 18:20
An:

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

in unserem aktuellen Mai-Newsletter möchten wir Ihnen neben der aktuellen Meldung Infos zur aktuellen Rechtsprechung, zu Veranstaltungen und zu insolvenzrechtlicher Literatur geben.

 

A. Aktuelle Meldung

 

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verbraucherinsolvenz biegt in die Zielgerade ein. Der Bundestag hat am 16.5.13 in 2./3. Lesung die Änderungen beschlossen (BT-Drs. 17/13535). Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat in seiner Sitzung am 22.5.13 empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs.  380/1/13).  Nun steht nur noch die für den 7.6.13 vorgesehene Entscheidung des Plenums des Bundesrats über die mögliche Anrufung des Vermittlungsausschusses an.

 

Die Quote, die für eine Beendigung des Verfahrens nach 3 Jahren erreicht werden muss, wurde auf 35% zuzüglich Verfahrenskosten festgesetzt. Dies dürfte für die meisten Schuldner nicht zu erreichen und damit enttäuschend sein.

 

B. Aktuelle Entscheidungen

 

Beantragt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung einer bestimmten Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenz), steht ihm die sofortige Beschwerde zu, wenn das Gericht entgegen seinem Antrag die andere Verfahrensart wählt.

 

BGH Beschl. 25.4.13 -IX ZB 179/10-

 

Anmerkung

 

Es besteht bekanntlich kein Wahlrecht des antragstellenden Schuldners oder Gläubigers zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH Urt. 20.1.2011, IX ZR 238/08, ZInsO 2011, 425-426). Es ist vielmehr stets das den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechende Verfahren zu eröffnen und durchzuführen.

 

Der BGH bestätigt jetzt, dass im Fall der Beantragung einer bestimmten Verfahrensart, das Gericht dies bei der Prüfung nicht übergehen darf. Hält das Gericht die beantragte Verfahrensart für unzutreffend, hat es den Antrag daher, nach vorheriger Anhörung des Antragstellers, abzuweisen. Der abweisende Beschluss kann vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gem. § 34 angefochten werden.

 

Hat der Schuldner trotz ausdrücklichem Hinweis, dass die beantragte Verfahrensart nicht statthaft ist, seinen Antrag beschränkt und auch nicht zumindest hilfsweise die Eröffnung der zutreffenden Verfahrensart beantragt, so ist das Verfahren daher nicht von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Verfahren zu überführen (so aber Bork ZIP 1999, 301; Nerlich/Römermann/Römermann § 304 Rn 39).

 

Die einmal erfolgte rechtskräftige Zuordnung des Verfahrens ist im übrigen nicht mehr abänderbar (BGH Beschl. vom 24.3.2011 -IX ZB 80/11- ZInsO 2011, 932) Ein eröffnetes Verbraucherverfahren bleibt daher ein Verbraucherverfahren, auch wenn nachträglich Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bekannt werden. Dies gilt nur im Fall der äußerst seltenen Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht.

 

 

Im Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein vom Schuldner angebotener Zeugenbeweis bei der Ermittlung des Sachverhaltens vom Amts wegen zu beachten. Das Gericht darf von der Erhebung des angebotenen Zeugenbeweis nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen des Schuldners zu seinen früheren Ausführungen in Widerspruch steht.

 

BGH Beschl. vom 11.4.13 -IX ZB 170/11-

 

Anmerkung

 

Das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist einerseits kontradiktorisch ausgestaltet, anderseits aber auch vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt. Diese Besonderheit verdeutlicht die vorliegende Entscheidung.

 

Zunächst ist es Pflicht des Gläubigers, einen Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Es ist damit zunächst allein Sache des antragstellenden Gläubigers, die Beweismittel zur Glaubhaftmachung beizubringen, die zudem gem. § 294 Abs. 2 ZPO im Schlusstermin präsent sein müssen. Die Amtsermittlung setzt erst ein, wenn nach Ansicht des Gerichts die Glaubhaftmachung gelungen ist. Der Gläubiger kann sich aller üblichen Beweismittel nach §§ 355–455 ZPO einschl. der eidesstattlichen Versicherung bedienen. Die Glaubhaftmachung erfordert nicht die volle Überzeugung des Gerichts i. S. d. § 286 Abs. 1 ZPO, sondern es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorgetragenen Sachverhalt spricht. Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes müssen grundsätzlich glaubhaft gemacht werden.

 

Nach gelungener Glaubhaftmachung ermittelt das Gericht das Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen. Allerdings darf die Versagung der Restschuldbefreiung  nur auf einen Grund gestützt werden darf, der von einem Gläubiger auch vorgetragen wurde. Das Gericht kann die Versagung daher nicht auf einen ihm bekannten, von einem Gläubiger aber nicht vorgetragenen Grund stützen. 

 

Das Gericht ermittelt nach pflichtgemäßen Ermessen und hat hierbei die hohe Bedeutung der Restschuldbefreiung für den Schuldner und damit auch seine Beweisangebote zu berücksichtigen.

 

 

C. Veranstaltungshinweise

 

1. Das Fachzentrum Schuldenberatung Bremen bietet ständig Fortbildungen und workshops rund um die Problematik Ver- und Überschuldung sowie das Insolvenzverfahren. Infos zu aktuellen Veranstaltungen finden Sie unter:  www.fsb-bremen.de

 

2. Das Münchner Fachkolleg Insolvenzrecht bietet laufend Veranstaltungen zu Themen aus den Verfahren der natürlichen Personen an. Infos finden Sie unter www.mfinso.de

 

D. Literaturhinweise

 

Obermüller fasst unter dem Titel „Das Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Kontoinhabers“ in der InsbürO 13, 180-186 die aktuellen Probleme und den Diskussionsstand zum P-Konto sehr lesenswert zusammen. Der Grandseigneur des deutschen Bankenrechts bewertet auch das ursprüngliche Anliegen des Gesetzgebers aus rechtlicher und praktischer Sicht, wobei er an den Unterschied von „gut“ und „gut gemeint“ erinnert.

 

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Rechtsanwälte Henning und Janlewing sind auf das Insolvenzrecht der natürlichen Personen spezialisierte Rechtsanwälte mit Büros in Dortmund und Duisburg sowie Zweigstellen in Hamm (Westf.) und Düsseldorf. Mit zwei Fachanwälten für Insolvenzrecht und vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bearbeiten wir Mandate aller Fallgestaltungen aus den Bereichen Ver- und Überschuldung, Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung, Regelinsolvenz, Insolvenzstrafrecht und Familienrecht. Wir sind hierbei nicht als Insolvenzverwalter, sondern vorrangig als Berater und Vertreter der Schuldnerinnen und Schuldner tätig.