Arten des Inkasso

Art juristische Konstruktion Bonitätsrisiko
(Innenverhältnis
Gläubiger ↔ Inkasso)
Auftritt gegenüber dem Schuldner
(Außenverhältnis Inkasso ↔ Schuldner)
Rechtsdienst-
leistungsgesetz
Inkassokosten
Auftragsinkasso Einziehungsvollmacht:
§§ 164ff BGB
trägt der Gläubiger als Bevollmächtigter mit Vollmachtsurkunde Erlaubnis /
Registrierung erforderlich
zu ersetzen
Inkassozession:
treuhänderisch gebundene
Abtretung (§ 398 BGB)
zum Zwecke der Einziehung
trägt nach wie vor der Ursprungs-Gläubiger als neuer Gläubiger mit Abtretungsurkunde
Eigeninkasso Forderungskauf / Factoring:
Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) und zwar endgültig und uneingeschränkt samt Sicherungsrechten
trägt nun der Käufer der Forderung als neuer Gläubiger Erlaubnis /
Registrierung nicht erforderlich
ab Verkauf nicht zu ersetzen