Art | juristische Konstruktion | Bonitätsrisiko (Innenverhältnis Gläubiger ↔ Inkasso) |
Auftritt gegenüber dem Schuldner (Außenverhältnis Inkasso ↔ Schuldner) |
Rechtsdienst- leistungsgesetz |
Inkassokosten |
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Auftragsinkasso | Einziehungsvollmacht: §§ 164ff BGB |
trägt der Gläubiger | als Bevollmächtigter mit Vollmachtsurkunde | Erlaubnis / Registrierung erforderlich |
zu ersetzen |
Inkassozession: treuhänderisch gebundene Abtretung (§ 398 BGB) zum Zwecke der Einziehung |
trägt nach wie vor der Ursprungs-Gläubiger | als neuer Gläubiger mit Abtretungsurkunde | |||
Eigeninkasso | Forderungskauf / Factoring: Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) und zwar endgültig und uneingeschränkt samt Sicherungsrechten |
trägt nun der Käufer der Forderung als neuer Gläubiger | Erlaubnis / Registrierung nicht erforderlich |
ab Verkauf nicht zu ersetzen |